66 Abs. 2 ZGB ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Versammlung gleichgestellt. Es müssen sich aber sämtliche Stockwerkeigentümer in einer schriftlichen Beschlussfassung einig sein; verweigert auch nur ein einziger seine Stimme, muss eine Versammlung abgehalten werden (Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2001, N 333; Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 5. Teilband, Art. 712a - 712t ZGB, Bern 1988, N 118 zu Art. 712m ZGB). Zustande gekommen ist ein Zirkulationsbeschluss im Moment, in welchem die letzte Zustimmungserklärung eingegangen ist. Mit anderen Worten bedarf ein