b) Wie die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zustande zu kommen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund des Legalverweises von Art. 712m Abs. 2 ZGB ist auf das Vereinsrecht zurückzugreifen. Beschlüsse von Stockwerkeigentumsgemeinschaften sind grundsätzlich in der Stockwerkeigentümerversammlung zu fassen. Allerdings ist es möglich, im Reglement oder im Begründungsakt die Zulässigkeit vor Zirkulationsbeschlüssen oder von Urabstimmungen vorzusehen. Nach Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Versammlung gleichgestellt.