Berufungskläger zukommt. Nicht zuletzt ist dieser auch für die Kosten der baulichen Massnahmen aufgekommen. 8.a) Stellen die Dachlukarne und das Fenster an der Westfassade nützliche Aufwendungen dar, war gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer notwendig, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Damit ist ein sogenanntes qualifiziertes Mehr für die Zulässigkeit nützlicher Bauten notwendig. Ist dieses nicht zustande gekommen, wurden die Dachlukarne sowie das Fenster zu Unrecht erstellt.