Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft, weil sich deren Wert aus der Summe der Werte der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten ergibt. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, der Ausbau der Wohnung des Berufungsklägers durch eine Dachlukarne und ein Fenster diene lediglich der Verschönerung der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch. Vergleicht man den Umbau mit den greifbaren Präjudizien - insbesondere des Kantonsgerichts gemäss PKG 1996 Nr. 7 -, liegt fraglos ein Anwendungsfall von Art. 647d ZGB und nicht ein solcher von Art. 647e ZGB vor. Nichts an der Qualifikation als nützliche bauliche Massnahme kann wie erwähnt ändern, dass deren Nutzen praktisch ausschliesslich dem