d) Die vorliegend erstellte Dachlukarne sowie das in die Westfassade eingebaute Fenster sind als nützliche Aufwendungen im Sinne von Art. 647d Abs. 1 ZGB zu qualifizieren. Zwar liegt es auf der Hand, dass eine Dachlukarne, ein Fenster und ein - vorliegend nicht mehr angefochtener - erweiterter Wohnraum den Gebrauch der Sache durchaus auch bequemer machen. Wesentlich verbessert wurde aber vor allem die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung, welche mit dem weiteren Raum, der Dachlukarne, dem neuen Fenster und dem damit verbundenen Lichteinfall erheblich erhöht wurde.