647e ZGB). Das Kantonsgericht Graubünden qualifizierte in PKG 1996 Nr. 7 die Erstellung eines weiteren Zuganges mit Aussentreppe, eines zusätzlichen Fensters und einer Dachlukarne durch einen Stockwerkeigentümer klar als nützliche bauliche Massnahme und nicht als luxuriöse Aufwendung. Unbeachtlich ist bei der Beurteilung einer baulichen Massnahme, ob - ebenso wie bei der obgenannten Aufstockung durch einen Stockwerkeigentümer oder bei dem in PKG 1996 Nr. 7 behandelten Fall - die Umbaute in erster Linie dem Gebrauch des betroffenen Stockwerkeigentümers dient. Massgebend ist vielmehr ob eine Wertsteigerung damit auch bei der gesamten Liegenschaft zu verzeichnen ist.