Aufstockung eines Gebäudes, der Ausbau von abgeschrägten Dachzimmern, unter Umständen auch ein Fensterdurchbruch, das Ausgraben von Kellerräumen zum Zwecke einer Kantine, ebenfalls die Aufstockung eines Gebäudes durch den obersten Stockwerkeigentümer (vgl. Friedrich, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Bern 1972, N 11 zu § 25; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 16 ff. zu Art. 647d ZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 647d ZGB). Beispiele für luxuriöse Bauten sind etwa der Einbau eines Luxusbads, die Erstellung eines Springbrunnens, die Auskleidung mit Marmor, die Anlage eines Dachgartens (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 647e ZGB).