Hayoz, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 647e ZGB). Zwar kann auch die Realisierung von luxuriösen Baumassnahmen den Sachwert steigern. Jedoch darf die Wertsteigerung nicht der Investition entsprechen. Je höher diese im Vergleich zum geschaffenen Mehrwert ist, desto eher liegt eine luxuriöse bauliche Massnahme vor. Bei ihr ist die Wertsteigerung primär affektiver Art (Meier-Hayoz, a.a.O., N 1 f. zu Art. 647e ZGB; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 1 und 3 ff. zu Art. 647e ZGB). Als Beispiele für nützliche bauliche Massnahmen werden in Literatur und Rechtsprechung Um-, Aus- und Anbau von Gebäuden aller Art, Abbruch und Neubau eines Gebäudes unter Beibehaltung des Zwecks genannt, etwa die