Die Abgrenzung der nützlichen zu den luxuriösen Massnahmen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht immer einfach. Ein für den Gebrauch der Sache absolut unnötiger Um- und Einbau kann den Verkehrswert erheblich steigern, ebenfalls die künstlerische Gestaltung einer Sache. Zur Zuordnung nur beschränkt brauchbar ist die Unterscheidung zwischen Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache und Steigerung der reinen Bequemlichkeit, da sich auch das bloss Angenehme wertsteigernd auswirken kann (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 647d ZGB).