c) Nützliche Aufwendungen sind Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken. Die Arbeiten sind in diesem Hinblick vorzunehmen. Selbst Neubauten können entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ebenfalls darunter fallen und entsprechend beschlossen werden (Brunner/ Wichtermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 647d ZGB). Luxuriöse Bauarbeiten sind solche, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen. Die Abgrenzung der nützlichen zu den luxuriösen Massnahmen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht immer einfach.