b) Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung sind die eingebaute Dachlukarne sowie ein in die Westfassade eingebautes Fenster im neu geschaffenen Wohnraum. Bezüglich der Wohnraumerweiterung wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Weil es sich bei den durchgeführten Bauarbeiten fraglos nicht um notwendige bauliche Massnahmen handelt, ist entsprechend den Vorbringen der Parteien festzustellen, ob die ausgeführten Bauarbeiten als nützliche oder gar luxuriöse Aufwendungen zu verstehen sind.