Mehrheit im Sinne der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer und gleichzeitig der Mehrheit der Anteile bedarf, während für luxuriöse Aufwendungen Einstimmigkeit erforderlich ist. Damit knüpft das Stockwerkeigentümerreglement diesbezüglich uneingeschränkt an die gesetzliche Ordnung von Art. 647d (nützliche Aufwendungen) und Art. 647e ZGB (luxuriöse Aufwendungen) an und ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bauarbeiten respektive der dafür erforderlichen Zustimmung auf die gesetzlichen Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum abzustellen.