Diese Bestimmung lehnt sich klar an Art. 712a Abs. 2 ZGB an und zeigt jedem Stockwerkeigentümer die Schranken auf, innerhalb welcher er sich kraft seiner Stellung als Miteigentümer und Inhaber eines Sonderrechts alleine bewegen darf. Nicht geregelt wird damit die Zuständigkeit respektive das Quorum, mit welchem einem Bauvorhaben, welches gemeinschaftliche Teile betrifft, zugestimmt werden muss. Dies geht insbesondere aus Art. 36 lit. f und Art.