d des Reglementes abgestellt, der Berufungsbeklagte zusätzlich auf Ziff. 5. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Regelung zur Erstellung notwendiger, nützlicher oder luxuriöser Bauten, sondern um die Festlegung beziehungsweise Abgrenzung des Sonderrechts gegenüber den gemeinschaftlichen Teilen. In Art. 9 und 13 werden dem einzelnen Stockwerkeigentümer Schranken in der Benützung auferlegt. Insbesondere wird festgehalten, dass ein Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Teile nicht derart benützen darf, dass er sie von sich aus verändert. Diese Bestimmung lehnt sich klar an Art.