7.a) Soweit zu prüfen ist, ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft andere Kompetenzordnungen kennt, ist auf deren Benutzungs- und Verwaltungsreglement hinzuweisen. Dieses regelt in Kapitel 2 und 3 die Benützung der gemeinschaftlichen Teile und der den Sondereigentümern zu Sonderrecht zustehenden Teile. Die Vorinstanz hat zur Prüfung der Zuständigkeit der baulichen Vorhaben insbesondere auf Art. 9 Abs. 1 und auf Art. 13 Abs. 1 lit. d des Reglementes abgestellt, der Berufungsbeklagte zusätzlich auf Ziff.