c) Bei den vom Berufungsbeklagten beanstandeten Bauarbeiten handelt es sich nicht um Fragen der ungestörten Ausübung des Sonderrechts, sondern um einen baulichen Eingriff in gemeinschaftliche Bauteile. Dessen Zulässigkeit richtet sich nach den in Art. 647c ff. ZGB aufgeführten Voraussetzungen. Es kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, es bedürfe dafür zum Vornherein der Einstimmigkeit. Entscheidend ist vielmehr, welcher Art der in Art. 647c ff. ZGB genannten Bauarbeiten die vorliegenden Eingriffe zuzuordnen sind und ob die Stockwerkeigentümer in ihrem Reglement diesbezüglich allenfalls vom Gesetz abweichende Kompetenzordnungen getroffen haben.