Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es nicht in allen Fällen der Einstimmigkeit. Die 11 von der Vorinstanz genannte gesetzliche Eigentumsbeschränkung von Art. 712a f. ZGB bezieht sich demgegenüber auf die Befugnisse des Miteigentümers in der Ausübung seines Sonderrechts. Diese können sich nicht auf gemeinschaftliche Bauteile erstrecken. Strikt davon zu trennen sind Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Bauteilen. Diese unterstehen der Ordnung von Art. 647c ff. ZGB sowie einer allfällig im Sinne von Art. 712g Abs. 2 ZGB abgeänderten Regelung.