647c Abs. 1 ZGB), es für Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, bedarf (Art. 647d Abs. 1 ZGB) und schliesslich der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Bauarbeiten nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden dürfen (Art. 647e Abs. 1 ZGB). Damit sind bei Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen je nach deren Natur unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse notwendig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es nicht in allen Fällen der Einstimmigkeit.