b) Die Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum sehen hinsichtlich baulicher Massnahmen vor, dass notwendige Unterhalts-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden dürfen (Art. 647c Abs. 1 ZGB), es für Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, bedarf (Art.