647 - 647e ZGB). Diese Bestimmungen wiederum können - ausschliesslich im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer - durch eine andere Ordnung ersetzt werden, soweit sie es nicht selber ausschliessen (Art. 712g Abs. 2 ZGB). Art. 712g Abs. 1 ZGB verweist damit integral auf die Bestimmungen des gewöhnlichen Miteigentums von Art. 647 bis 647e ZGB.