Mit der Regelung des Sonderrechts wird indessen bloss umschrieben, welche Befugnisse dem einzelnen Stockwerkeigentümer in der Ausübung seines Sonderrechts zukommen und wo deren Grenzen liegen. Dies bedeutet indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht, dass in gemeinschaftliche Bauteile eingreifende bauliche Massnahmen durch einen Miteigentümer überhaupt nicht oder ausschliesslich unter Zustimmung sämtlicher Miteigentümer rechtens sind. Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten nämlich nach der Verweisungsnorm von Art. 712g Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 647 - 647e ZGB).