712b ZGB umschrieben. Bauteile, die für den festen Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die die äussere Gestalt und das Aussehen bestimmen, sind gemeinschaftliche Bauteile (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Mit der Regelung des Sonderrechts wird indessen bloss umschrieben, welche Befugnisse dem einzelnen Stockwerkeigentümer in der Ausübung seines Sonderrechts zukommen und wo deren Grenzen liegen.