Sonderrecht ergebenden Befugnisse eines bestimmten Stockwerkeigentümers ergibt sich nicht bloss aus dem Gesetz, sondern kann auch im Errichtungsakt, im Reglement und allenfalls in der Hausordnung umschrieben werden (Bösch, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 712a ZGB). Welche Bauteile nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden können und den in Art. 712a ZGB ausgeführten Beschränkungen unterliegen, wird in Art. 712b ZGB umschrieben.