Darunter fallen auch Stockwerkeigentümer oder gewöhnliche Miteigentümer, selbst wenn die Störung von anderen Miteigentümern ausgeht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 91 f. zu Art. 641 ZGB, N 100 zu Art. 646 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457 - 977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 59 zu Art. 641 ZGB). Der Berufungsbeklagte hat vor der Vorinstanz die Beseitigung unter anderem der Dachlukarne sowie des in die Westfassade eingebauten Fensters beantragt. Die Vorinstanz hat diese alsdann angeordnet.