, Bern 1981, N 100 zu Art. 641 ZGB). Ob der durch die Einwirkung dem Eigentümer zugefügte Nachteil unverhältnismässig geringer ist als die dem Störer entstehenden Kosten der Behebung, ist nicht beachtlich. Eine solche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen (vgl. BGE 68 II 374; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 105 zu Art. 641 ZGB). Zur Klage legitimiert ist der beeinträchtigte Eigentümer von Grundstücken. Darunter fallen auch Stockwerkeigentümer oder gewöhnliche Miteigentümer, selbst wenn die Störung von anderen Miteigentümern ausgeht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 91 f. zu Art. 641 ZGB, N 100 zu Art.