5. Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Er kann dazu die Beseitigung einer bestehenden Störung durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Unterlassung einer künftigen Störung verlangen. Nicht jeder Eingriff berechtigt indessen den Eigentümer zur Abwehr, sondern nur derjenige, welcher als ungerechtfertigt qualifiziert werden kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, Art. 641 - 654 ZGB, 5. Aufl., Bern 1981, N 100 zu Art. 641 ZGB).