ursprünglichen Zustand zu versetzen seien. Seine Begehren sind für den Prozessgegner letztlich klar erkennbar. Eine andere Auffassung würde, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, einen überspitzten Formalismus darstellen. Ob für die fragliche Umbaute eine genügende Zustimmung besteht, ist für die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht relevant (vgl. dazu PKG 1987 Nr. 2).