4. Soweit der Berufungskläger wie bereits vor der Vorinstanz das Klagebegehren des Berufungsbeklagten als ungenügend qualifiziert, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren dem Berufungskläger fraglos vor Augen gehalten hat, was der Berufungsbeklagte damit bezwecken will, nämlich die Beseitigung der vom Berufungskläger erstellten Dachlukarne und des Fensters an der Westfassade. Der Kläger hat ausgeführt, dass die ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümer erstellten Umbauten in den 9