Vorliegend sei wegen des grösseren Minderheitenschutzes auf eine luxuriöse Massnahme zu schliessen. Selbst andernfalls sei das Vetorecht nach Art. 647d Abs. 2 ZGB zu beachten. Es liege eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung von I. B. vor. Aus einer ruhigen und abgesonderten Dachwohnung sei mit dem Umbau eine normale Ferienwohnung mit erheblicher Mehrbelastung geworden.