Wenn der Berufungskläger sich auf einen nachträglichen Beschluss für eine nützliche Baute nach Art. 647d ZGB berufe, so sei im Zweifelsfall eine luxuriöse Baute anzunehmen. Dazu seien verschiedene Kriterien massgebend, nämlich der Sachnutzen der Betroffenen, welcher vorliegend nur für den Beklagten zutreffe, die Wertsteigerung, welche im konkreten Fall nur dem Berufungskläger zukomme sowie Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten nach dem Wortlaut von Art. 647d ZGB, nicht aber Neubauten. Das Reglement habe die Arbeiten ebenfalls geregelt. Vorliegend sei wegen des grösseren Minderheitenschutzes auf eine luxuriöse Massnahme zu schliessen.