Im Benützungsreglement sei ausdrücklich eine Unterlassungspflicht statuiert, die einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung gleichkomme. Der Berufungskläger habe von Anfang an um die Bedeutung dieser Vorschriften gewusst und die Einstimmigkeit gekannt. Er habe auch gewusst, dass die Miteigentümer F. die Zustimmung nur unter bestimmten Voraussetzung abgegeben hätten. Ebenso habe er die Praxis und Übung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft gekannt, habe doch vor Jahren ein Eigentümer an der Ostfassade einen Balken bauen wollen. Wenn der Berufungskläger sich auf einen nachträglichen Beschluss für eine nützliche Baute nach Art.