c) Der Berufungsbeklagte liess anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entgegnen, es gelte der Grundsatz der Unantastbarkeit der elementarsten Gebäudeteile. Die Dachlukarne und das Fenster würden die konstruktive Gliederung, die Festigkeit des Gebäudes und die architektonische Konzeption des Hauses verändern. Im Zweifelsfall sei zu Gunsten des bestehenden Zustandes auszugehen. Kein Stockwerkeigentümer könne von sich aus Änderungen an der äusseren Sache vornehmen. Im Benützungsreglement sei ausdrücklich eine Unterlassungspflicht statuiert, die einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung gleichkomme.