Die Einsprachefrist gegen das Baugesuch sei ebenfalls verwirkt worden. Der Überbau sei gutgläubig erfolgt, zumal der Berufungskläger sich gutgläubig auf den Zirkulationsbeschluss habe berufen können und die Hausverwaltung auch nach Erteilung der Baubewilligung nichts von sich habe hören lassen. Der Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass sein Nachbar die Opposition aufgegeben habe. Beim Überbaurecht zu würdigen seien die besonderen Umstände. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Nachteile für den Berufungsbeklagten seien marginal. Es frage sich, ob nicht gar ein Rechtsmissbrauch von Seiten von I. 8