Er habe nur das äussere Erscheinungsbild der Stockwerkeigentumsliegenschaft bemängelt. Das klägerische Rechtsbegehren sei im Übrigen aufgrund seiner Formulierung gar nicht durchsetzbar. Eventualiter stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass ihm ein Überbaurecht nach Art. 674 ZGB zustehe, welches er einredeweise geltend mache. Art. 674 Abs. 3 ZGB schliesse ein solches zwar aus, wenn der beeinträchtigte Nachbar rechtzeitig Einsprache erhebe. Nach dem Umbau im Frühling/Frühsommer 2001 habe der Berufungsbeklagte indessen erst im September 2001 interveniert, was nicht mehr rechtzeitig sei. Die Einsprachefrist gegen das Baugesuch sei ebenfalls verwirkt worden.