Dass die mögliche Einsehbarkeit des Balkons eine Gebrauchsminderung darstelle, sei spitzfindig, zumal der Balkon auch vom zweiten Stock aus einsehbar sei. Der Berufungskläger könne im Sinne der Verhältnismässigkeit höchstens dazu verpflichtet werden, den Rückbau derart vorzunehmen, dass das Fenster nicht geöffnet werden könne. K. B. habe sich in ihrer Zeugenaussage ohnehin nicht auf die Einsehbarkeit, sondern auf die Abhörbarkeit der Gespräche berufen. Der Berufungsbeklagte habe die dauernde Beeinträchtigung seines Nutzungs- und Gebrauchsrechts seiner Wohnung weder behauptet noch bewiesen. Er habe nur das äussere Erscheinungsbild der Stockwerkeigentumsliegenschaft bemängelt.