Betroffenen Stockwerkeigentümern stehe dagegen ein Vetorecht im Sinne von Art. 647d Abs. 2 ZGB zu. Der betroffene Stockwerkeigentümer müsse aber beweisen, dass die Ausbauarbeiten die Nutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschwerten oder die Sache unwirtschaftlich gemacht würde. Solches sei nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Wohnung B. liege nicht vor. Dass die mögliche Einsehbarkeit des Balkons eine Gebrauchsminderung darstelle, sei spitzfindig, zumal der Balkon auch vom zweiten Stock aus einsehbar sei.