Generalversammlung vom 21. September 2001 erfolgt. Sowohl der Einbau des Fensters sowie auch die Dachlukarne würden eine Wertsteigerung darstellen und die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit der Wohnung des Berufungsklägers und letztlich auch der Stockwerkeigentümergemeinschaft erhöhen. Es handle sich dabei um nützliche bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d ZGB. Verfehlt sei der Einwand der Einstimmigkeit im Sinne der Verschönerung und Bequemlichkeit der Massnahme. Die qualifizierte Mehrheit liege vor, wenn drei von fünf Stockwerkeigentümer mit einer Wertquote von insgesamt 611/1000 zugestimmt hätten. Betroffenen Stockwerkeigentümern stehe dagegen ein Vetorecht im Sinne von Art.