b) Der Berufungskläger liess anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausführen, das Rechtsbegehren des Klägers sei derart verfasst gewesen, dass es nicht habe durchgesetzt werden können. An dieser Einrede werde festgehalten. Es sei nicht Sache des Richters, dieses umzudeuten. In rechtlicher Hinsicht sei massgebend, ob für die Umbauarbeiten die Zustimmung der Stockwerkeigentümer vorliege. Soweit dies mit dem Zirkularbeschluss nicht geschehen sei, könne die Zustimmung durchaus später mit einer qualifizierten Mehrheit nachgeholt werden. Diese sei spätestens bei der ausserordentlichen 7