712a Abs. 2 ZGB eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung wiedergebe, nicht vorgenommen werden. Dies gelte insbesondere für die Dachlukarne und den Neueinbau des Fensters, welche in nicht im Sonderrecht stehene Bauteile eingreifen würden. A. hätte den Umbau nur ausführen dürfen, wenn er über die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer verfügt hätte. Damit bestehe eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung von I. B..