3.a) Die Vorinstanz hat den Rückbau der Dachlukarne sowie des Fensters angeordnet. Sie hat ausgeführt, jeder Eigentümer sei gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB legitimiert, sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr zu setzen, auch wenn diese durch einen Miteigentümer erfolge. Vorliegend seien gemeinschaftliche Teile beeinträchtigt worden. Veränderungen an gemeinschaftlichen Bauteilen dürften von Stockwerkeigentümern aber nach dem Benützungs- und Verwaltungsreglement, welches in Wiederholung von Art. 712a Abs. 2 ZGB eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung wiedergebe, nicht vorgenommen werden.