Damit bildet der in die Wohnung des Berufungsbeklagten ragende Nagel nicht mehr weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es braucht daher nicht weiter entschieden zu werden, ob hinsichtlich der Beseitigung des Nagels keine genügende Vermittlung stattgefunden hat oder der Nagel als Teil der gerügten Dachlukarne zu betrachten wäre. Zu entscheiden bleibt hingegen, ob die Dachlukarne und das Fenster an der Westfassade zu Recht erbaut worden sind.