2. Was den von der Dachlukarne aus in die Wohnung des Berufungsbeklagten hineingeschlagenen Nagel betrifft, hat sich der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bereit erklärt, diesen zu entfernen. Von dieser Bereitschaft wird Vormerk genommen. Zur einvernehmlichen Erledigung sind die Parteien gehalten, den Zugang in ihre Wohnungen für die entsprechenden Arbeiten zu gewährleisten. Damit bildet der in die Wohnung des Berufungsbeklagten ragende Nagel nicht mehr weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.