Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Parteien in ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue 6