G. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 20. Mai 2003 waren A. und I. B. sowie die Rechtsvertreter beider Parteien anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter von A. bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Rechtsvertreter von I. B. beantragte in seinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten.