Es sei offensichtlich, das der Kläger durch die Dachlukarne und das Fenster in seinem Stockwerkeigentum ungerechtfertigt beeinträchtigt sei. Dies treffe für die Schaffung des neuen Innenwohnraums demgegenüber nicht zu. F. Gegen dieses Urteil liess A. am 27. Februar 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziffer 1, Sätze 1 und 2, sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Klage des Berufungsbeklagten I. B. sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“