Stockwerkeigentümern nicht gestattet, Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes, an dessen Untergrund sowie an der Liegenschaft überhaupt vorzunehmen. Es handle sich dabei um eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Dies gelte insbesondere für die Erstellung einer Dachlukarne sowie eines Fensters bei nicht im Sondereigentum stehenden Bauteilen. Dafür sei die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer notwendig. Ein Stockwerkeigentümer könne jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren, wobei es keine Rolle spiele, von wem diese ausgehe. Es sei offensichtlich, das der Kläger durch die Dachlukarne und das Fenster in seinem Stockwerkeigentum ungerechtfertigt beeinträchtigt sei.