Der Kläger habe dem Umbaubegehren des Beklagten nie zugestimmt. Dass er keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben habe, ändere an seinen zivilrechtlichen Ansprüchen nichts. Das klägerische Rechtsbegehren genüge. Nach dem Benützungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft wie auch nach Art. 712a ZGB sei es den 5