„1. Die Klage des I. B. gegen A. wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, die jüngst erstellte Dachlukarne (Südfassade) und das jüngst erstellte Fenster (Westfassade) so zurückzubauen, dass die Umfassungsmauer, Fassade und das Dach aussehen, als wäre dort nie eine Dachlukarne und ein Fenster eingebaut gewesen. Zudem hat A. den in die Wohnung durchgeschlagenen Nagel zu entfernen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreises Klosters von Fr. 132.00 gehen je hälftig zulasten des I. B. und des A..