D. In seiner Stellungnahme entgegnete der Kläger, die Wertquote des Klägers betrage nur 198/1000, der angebliche Zirkulationsbeschluss sei nicht im Verhältnis 800 zu 200, sondern von 611/1000 mit einer Enthaltung von 189/1000 erfolgt. Die Zustimmung der Miteigentümer F. sei unter Bedingungen erfolgt. Unzutreffend sei, dass der Kläger die Balkonlage verändert habe. Vielmehr habe eine Veränderung mit zusätzlichem Balkon bereits im Jahre 1979 unter Zustimmung aller Miteigentümer stattgefunden. E. Mit Urteil vom 30. Januar 2003, mitgeteilt am 12. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: