Ebenso tangiere die Erweiterung des Innenraums seine Wohnung. Insbesondere das Fenster sei zu weit an den Balkon des Klägers herangebaut, was ihn beim Aufenthalt auf dem Balkon störe und ihn in seiner Bewegungsfreiheit einenge. Wie in das Eigentum des Klägers eingegriffen worden sei, zeige auch der in seine Wohnung eingeschlagene Nagel. Seine Eigentumsrechte seien erheblich verletzt worden.